Ferner darf die Rodung nicht zu einer erheblichen Gefährdung der Umwelt führen und ist bei der Erteilung einer Rodungsbewilligung dem Natur- und Heimatschutz Rechnung zu tragen. Diese Voraussetzungen sind im Rahmen einer umfassenden, koordinierten Interessenabwägung zu prüfen, in der allen massgeblichen Belangen des Umweltschutzes und der Raumplanung Rechnung getragen wird. Ob das Einbringen eines bituminösen Belags auf einem Teilstück der Strasse im vorliegenden Fall noch eine Rodungsbewilligung erfordert, erscheint fraglich. Weder an der Breite noch an der Linienführung der bestehenden Strasse wird etwas verändert.