WaG sind Rodungen grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung gewichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen (Art. 5 WaG). Das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein und die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen. Ferner darf die Rodung nicht zu einer erheblichen Gefährdung der Umwelt führen und ist bei der Erteilung einer Rodungsbewilligung dem Natur- und Heimatschutz Rechnung zu tragen.