Einerseits haben sich Bauten in die Landschaft einzuordnen (lit. b), andererseits sollen naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben (lit. d). Die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung – vorliegend namentlich die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes – ist durch Interessenabwägung zu ermitteln (SOG 1992 Nr. 34, S. 79; BGE 115 Ib 485). d) Nach Art. 4 WaG gilt jede dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden als Rodung. Eine Rodung im Rechtssinn kann vorliegen, selbst wenn keine Bäume oder Sträucher beseitigt werden, sondern bloss eine waldfremde Nutzung von Wald erfolgt. Nach Art. 5 Abs. 1 WaG sind Rodungen grundsätzlich verboten.