Der Rahmen der Geringfügigkeit wird damit nicht gesprengt, es handelt sich dabei um eine teilweise Änderung im Sinne des Gesetzes. c) Die teilweise Änderung von Bauten und Anlagen darf ausserhalb der Bauzone nur bewilligt werden, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist. Massstab der «wichtigen Anliegen der Raumplanung» bilden in erster Linie die Ziele und Grundsätze des Raumplanungsgesetzes (Art. 1 und 3 RPG). Vorliegend steht der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen im Vordergrund (Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG). Dieses raumplanerische Ziel wird durch Art. 3 Abs. 2 RPG konkretisiert: Einerseits haben sich Bauten in die Landschaft einzuordnen (lit.