Davon sollen 520 m oder das steilste obere Viertel mit einem Belag versehen werden. Zwar wird das Erscheinungsbild einer gemergelten Waldstrasse durch diese teilweise Asphaltierung verändert, doch geht jede teilweise Änderung einer Anlage immer über die blosse Erhaltung und Erneuerung hinaus. Gesamthaft gesehen wird die Identität der Strasse in Umfang, Erscheinung und Bestimmung durch die teilweise Asphaltierung aber im Wesentlichen gewahrt. Der Rahmen der Geringfügigkeit wird damit nicht gesprengt, es handelt sich dabei um eine teilweise Änderung im Sinne des Gesetzes.