Mit der vorgesehenen Asphaltierung eines Teils der Strasse wird der Zweck der Strasse nochmals etwas in Richtung touristischer Erschliessung verschoben bzw. erweitert. Es ist daher neben der baulichen Änderung auch von einer (erneuten) teilweisen Zweckänderung auszugehen. Im Entscheid SOG 1992 Nr. 33 hat das Verwaltungsgericht den Ausbau eines Flurweges, welcher in der vollständigen Neukofferung und dem erstmaligen Erstellen eines HTM-Belages mit Randabschlüssen bestand, als Neubau bzw. als neubauähnlich qualifiziert. Ein solcher Ausbau ginge klar über eine teilweise Änderung hinaus. Der hier zu beurteilende Fall liegt aber anders.