Sie ist immer noch bestimmungsgemäss nutzbar und wird auch tatsächlich bestimmungsgemäss genutzt, einerseits für die Waldbewirtschaftung, anderseits als Zubringer zur «Blüemlismatt». Die Zubringerfunktion dient seit langer Zeit nur noch am Rande der landwirtschaftlichen Nutzung, da schon lange kein Landwirtschaftsbetrieb mehr besteht; zur Hauptsache dient sie seit Jahrzehnten dem Berggasthof. Diese damals erfolgte teilweise Zweckänderung als Zubringer zum Berggasthof steht daher heute auch unter dem Bestandesschutz. b) Mit der vorgesehenen Asphaltierung eines Teils der Strasse wird der Zweck der Strasse nochmals etwas in Richtung touristischer Erschliessung verschoben bzw. erweitert.