Als teilweise Änderung betrachtet das Bundesgericht neben Umbauten, Anbauten und Erweiterungen auch teilweise Zweckänderungen. Bei einer teilweisen Zweckänderung bleibt die Identität der Baute oder Anlage in Umfang, Erscheinung und Bestimmung in den wesentlichen Zügen gewahrt (BGE 118 Ib 499). Die Blüemlismattstrasse wurde vor Jahrzehnten, jedenfalls weit länger als 30 Jahren, in ihrer heutigen Ausgestaltung rechtmässig erstellt bzw. ausgebaut. Sie ist immer noch bestimmungsgemäss nutzbar und wird auch tatsächlich bestimmungsgemäss genutzt, einerseits für die Waldbewirtschaftung, anderseits als Zubringer zur «Blüemlismatt».