Auch wenn dies nicht in der Verordnung geregelt ist, ist diese Praxis zu beachten, ist sie doch auch als Ausfluss der Besitzstandsgarantie der seit Jahrzehnten von diesen Strassen erschlossenen Liegenschaften zu betrachten. Die fragliche Strasse ist also nicht eine reine Forststrasse, sondern hatte immer schon auch Erschliessungsfunktion für den Berggasthof auf der «Blüemlismatt». Es ist bei der Blüemlismattstrasse daher von einer bestehenden, seit mehr als 30 Jahren, seit Inkrafttretens des Verbots von Motorfahrzeugverkehr im Wald teilweise zonenwidrigen Anlage ausserhalb der Bauzone auszugehen.