Vielmehr werden dort, wo Fahrverbote verfügt werden, die Zufahrten zu den Berggasthöfen explizit zugelassen, wie dies auch aus der «Information zur Signalisation des Fahrverbots für Motorfahrzeuge auf Waldstrassen» des Amtes für Wald, Jagd und Fischerei vom September 1997 bzw. Februar 2001 hervorgeht (publiziert auf der Homepage des Kantons Solothurn; www.so.ch/fileadmin/internet/vwd/vkfaa/ pdf/infosignalisation_2006.pdf). Auch wenn dies nicht in der Verordnung geregelt ist, ist diese Praxis zu beachten, ist sie doch auch als Ausfluss der Besitzstandsgarantie der seit Jahrzehnten von diesen Strassen erschlossenen Liegenschaften zu betrachten.