Er hat in § 20 der kantonalen Waldverordnung (WaVSO, BGS 931.12) geregelt, dass auch Personen, die landwirtschaftliche Liegenschaften bewirtschaften, deren zweckmässige Zufahrt über die betreffende Waldstrasse führt, berechtigt sind, diese Strasse mit Motorfahrzeugen zu befahren (lit. d). Eine Öffnung von Forststrassen zu touristischen Zwecken bzw. als Zufahrt zu Berggasthöfen ist in der Verordnung nicht vorgesehen. Im Kanton Solothurn sind aber in der Praxis allgemein Strassen zu Berggasthöfen, auch wenn sie im Wald verlaufen oder durch den Wald führen, nicht mit Fahrverboten versehen.