WaG können die Kantone zulassen, dass Waldstrassen zu weiteren Zwecken befahren werden dürfen, wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen (BGE 1A.198/2002 vom 21. August 2003). Nach § 7 des kantonalen Waldgesetzes (WaGSO, BGS 931.11) ist der Regierungsrat für die Bewilligung von entsprechenden Ausnahmen und den Vollzug zuständig. Er hat in § 20 der kantonalen Waldverordnung (WaVSO, BGS 931.12) geregelt, dass auch Personen, die landwirtschaftliche Liegenschaften bewirtschaften, deren zweckmässige Zufahrt über die betreffende Waldstrasse führt, berechtigt sind, diese Strasse mit Motorfahrzeugen zu befahren (lit.