24 RPG bewilligungsfähig ist. 6.a) Im vorliegenden Fall soll allerdings keine neue Strasse gebaut, sondern eine seit 100 Jahren bestehende Naturstrasse teilweise geändert und in einem Abschnitt mit einem bituminösen Belag versehen werden. Die Strasse dient nach Auskunft am Augenschein seit sehr langer Zeit nicht nur der Forstwirtschaft, sondern als Zubringer zur «Blüemlismatt», die früher landwirtschaftlich genutzt wurde, seit beinahe 100 Jahren aber auch als Berggasthof genutzt wird. b) Die Strasse gilt nach Art. 2 Abs. 2 lit. b WaG rechtlich als Waldareal. Wald und Waldstrassen dürfen gemäss Art.