in der im Baugesuch verlangten Weise tatsächlich notwendig sind. Auf Grund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die teilweise Asphaltierung der Strasse für die Nutzung des Waldes und die geringe landwirtschaftliche Nebennutzung nicht notwendig ist. Das Bundesgericht hat es abgelehnt, die Standortgebundenheit einer Strasse mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Baute zu rechtfertigen, welche selbst zonenfremd ist (BGE 1A.88/1999 vom 8. November 1999). Eine Asphaltierung einer Forststrasse einzig oder vorwiegend zur Erschliessung eines Bergrestaurants ist also grundsätzlich zonenfremd und nicht standortgebunden, sodass sie nicht nach Art. 24 RPG bewilligungsfähig ist.