Das gilt aber nur, wenn und soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Landwirtschaftsbetrieb oder zum Wald stehen und sie in ihrer konkreten Ausgestaltung für eine zweckmässige Bewirtschaftung des Bodens am vorgesehenen Standort notwendig und nicht überdimensioniert sind (BGE 1A.63/1998 vom 3. September 1998). Gleich wie für Wohnraum in einem Landwirtschaftsgebäude ausserhalb der Bauzone erforderlich ist, dass er zur Bewirtschaftung bzw. für die (vollzeitlich) landwirtschaftlich tätigen Personen tatsächlich notwendig ist, muss auch für die zur Bewirtschaftung von Feld und Wald notwendigen Erschliessungsanlagen feststehen, dass sie