Damit ist klar, dass die Zonenfremdheit überwiegt und eine ordentliche Baubewilligung nicht erteilt werden kann. 5.a) Wird eine Strasse im Wald gebaut bzw. geändert, die überwiegend dem Tourismus oder anderen Zwecken dienen soll, bedarf sie einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, wenn der betroffene Boden nicht vorgängig unter Erteilung einer Rodungsbewilligung einer Nutzungszone zugewiesen worden ist (Art. 12 WaG). Art. 24 RPG setzt für eine Ausnahmebewilligung voraus, dass der Zweck der Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. b) Gemäss bundesgerichtlicher