Es ist eine Gewichtung der Anteile für die Zonenfremdheit vorzunehmen (BGE 1A.256/2004 vom 31. August 2005). Wie die Aussagen der Beteiligten am Augenschein zeigten und unbestritten ist, geht es bei der geplanten Asphaltierung vor allem um die bessere und im Unterhaltsaufwand günstigere Erschliessung für den Berggasthof und den Wandertourismus. Für den Forstbetrieb und die landwirtschaftliche Nutzung wäre sie nicht nötig, wenn sie auch gelegentlich nützlich sein kann. Damit ist klar, dass die Zonenfremdheit überwiegt und eine ordentliche Baubewilligung nicht erteilt werden kann.