b der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61), dass nämlich für öffentliche Erschliessungsanlagen ein Baugesuch dann nicht notwendig ist, wenn die Ausführung der Anlage aus dem Nutzungsplan genügend klar hervorgeht (und eine Rodungsbewilligung vorliegt, wenn die Anlage im Wald verläuft), kann deshalb nicht Anwendung finden. Es liegt keine Bewilligung mittels Nutzungsplan vor. 4. Im Wald zonenkonform und mit einer ordentlichen Baubewilligung nach Art. 22 RPG realisierbar sind einzig zur Bewirtschaftung des Waldes notwendige und ausschliesslich zu diesem Zweck vorgesehene Bauten und Anlagen.