Dieses entscheidet über die Zonenkonformität und die Ausnahmebewilligung (§ 38bis PBG). Handelt es sich um eine Baute oder Anlage im Wald, ist insbesondere das Bundesgesetz über den Wald (WaG, SR 921.0) zu beachten. 3. Die «Blüemlismatt» und die Waldstrasse, über welche diese erschlossen ist, sind in keinem Nutzungsplan enthalten. Die «Blüemlismatt» liegt im Landwirtschaftgebiet, überlagert von der Juraschutzzone. Die Strasse ist vollständig im Wald, welcher ebenfalls von der Juraschutzzone erfasst ist. Die Ausnahmevorschrift von § 3 Abs. 2 lit. b der Kantonalen