22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. § 134 Planungs- und Baugesetz (PBG, BGS 711.1) schreibt vor, dass bei Bauten oder baulichen Anlagen, die überdies anderer raum- und umweltrechtlicher Bewilligungen bedürfen, in einem Leitverfahren die Stellungnahme aller betroffenen Stellen einzuholen und der Entscheid unter Abwägung aller Interessen zu fällen ist, wobei die anderen Bewilligungen vorbehalten bleiben. Bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzone bedürfen der Bewilligung durch das Bau- und Justizdepartement. Dieses entscheidet über die Zonenkonformität und die Ausnahmebewilligung (§ 38bis PBG).