Die Bürgergemeinde wurde abschlägig beschieden und verlangte anfangs Juni 2009 einen anfechtbaren Entscheid. Das Departement verfügte am 20. Juni 2009, die Zustimmung zum Baugesuch Nr. 34/706 für die Asphaltierung eines 520 m langen Teilstücks der Blüemlismattstrasse (Haselweg) auf Grundbuch Egerkingen Nr. 1 der Bürgergemeinde werde nicht erteilt. Das Verwaltungsgericht heisst die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut. Aus den Erwägungen: 2. Bauten und Anlagen dürfen nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.