{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2009-10-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2009-218_2009-10-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=105875&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=41&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "005a8ca8fea3f1e6e0542e171f06f528"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2009.218"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 07.10.2009 VWBES.2009.218"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 07.10.2009 VWBES.2009.218"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 07.10.2009 VWBES.2009.218"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bauen ausserhalb der Bauzone, Asphaltierung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:48", "Checksum": "8c4d5c5061d164cd98395120588709ee", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 07.10.2009 VWBES.2009.218\nRegeste:\nBauen ausserhalb der Bauzone, Asphaltierung\n\n\nDas Interesse an der Walderhaltung ist in einem Fall wie dem vorliegenden kein gewichtiges mehr, sondern äusserst gering (Alois Keel und Wille Zimmermann: Bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Waldgesetzgebung 2000 – 2008, in: URP 2009, S. 237 ff. Ziff. 3.2.2, S. 262, unter Hinweis auf BGE 1A.102/2001 vom 9. November 2001, betr. Nutzungsplanung Laax). Die Strasse dient seit Jahrzehnten vor allem touristischen Zwecken, und durch die geplante Änderung wird diese längst erfolgte Zweckänderung lediglich etwas verstärkt. Die Wiederherstellung als reine Forststrasse bzw. Wiederaufforstung könnte infolge des Zeitablaufs ohnehin nicht verlangt werden Es muss im übrigen kein einziger Baum tatsächlich entfernt werden, da der Belagseinbau auf der bestehenden Strasse erfolgt, und der Forstbetrieb wird durch die teilweise Asphaltierung nicht behindert oder erschwert.\nGemäss Art. 17 RPG sind die Kantone zuständig, Vorkehren für den Landschaftsschutz zu treffen. Nach dem kantonalen Richtplan liegt das umstrittene Strassenstück in der Juraschutzzone, welche den Schutz des Juras, des Engelbergs, des Borns und des Bucheggbergs als Gebiete von besonderer Schönheit und Eigenart bezweckt. Bauten in der Juraschutzzone haben so in besonderer Weise auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen (§ 22 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 14. November 1980, NHV, BGS 435.141). Asphaltierte Wege belasten die Landschaft optisch stärker als gemergelte Feldwege, die sich als naturnahe Anlagen gut und harmonisch in die Landschaft einfügen (SOG 1992 Nr. 33). Das steile Strassenstück, das mit einem Belag versehen werden soll und vollständig im Wald verläuft, ist aber von nirgendwo einsehbar, ausser wenn es direkt begangen oder befahren wird.\nDie Strasse verläuft zum Teil nördlich weit ausserhalb eines kantonalen Vorranggebiets Natur und Landschaft. Sie beeinträchtigt das Gebiet nicht. Das BLN-Gebiet 1012 «Belchen-Passwang» ist ebenfalls nicht betroffen. Im Wald treten asphaltierte Flächen nach Auskunft der zuständigen Fachleute auch kaum als Sperre für Kleinlebewesen in Erscheinung. Die Interessen des Natur- und Heimatschutzes sprechen also nicht wesentlich gegen die teilweise Asphaltierung.\nIn der gesamthaften Interessenabwägung, wie sie nach Art. 24 lit. b RPG vorgeschrieben ist, vermögen die Interessen der Einwohner- und der Bürgergemeinde am Ausbau der kurzen Wegstrecke gegenüber den öffentlichen Interessen der Forstwirtschaft und des Natur- und Heimatschutzes im konkreten Fall zu überwiegen.\n8. Die Strasse auf die «Blüemlismatt» ist im geografischen Informationssystem zum Teil als Wanderweg ausgeschieden. Es handelt sich um eine Wanderroute von regionaler Bedeutung, um eine Strasse 6. Klasse, bzw. um einen Fussweg, der durch eine Erholungslandschaft führt. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (FWG, SR 704) sind Wanderwege zu ersetzen, wenn sie auf einer grösseren Strecke mit Belägen versehen werden, die für Fussgänger ungeeignet sind. Nach Art. 6 der Verordnung (FWV, SR 704.1) sind alle bitumen-, teer- oder zementgebundenen Deckbeläge für Wanderwege ungeeignet. Das Bundesamt für Strassen ASTRA hat im März 2007 eine Weisung «Ersatzpflicht für Wanderwege» entworfen. Gemäss Art. 7 Abs. 3 des Entwurfs der Weisung gelten bei vollflächigen Belägen als grössere Wegstrecken zusammenhängende Strecken ab 100 m und bei nicht vollflächigen Belägen zusammenhängende Strecken ab 200 m als ersatzpflichtig. Auch wenn diese Weisung noch nicht in Kraft gesetzt wurde, kann sie doch als Richtschnur dienen.\nAm Augenschein hat sich ergeben, dass das Wegstück, das mit einem Belag versehen werden soll, nicht als Wanderweg dient. Ab der Kurve, ab welcher der Belag eingebracht werden soll, verläuft der Wanderweg nicht mehr auf der Strasse, sondern führt über die Lichtung zur «Blüemlismatt». Dem Vorhaben steht auch aus dieser Sicht nichts entgegen.\n9. Was schliesslich den Schutz der Quellen in der «Flüematt» anbelangt, ergibt sich aus dem am Augenschein nachgereichten Auflageplan, dass das Strassenstück, das mit einem Belag versehen werden soll, im obersten Teil in der geplanten Zone S3 liegt. Der untere Teil verläuft nördlich gerade ausserhalb der Zone S2. Die Zone S2 (engere Schutzzone) soll die Verunreinigung des Grundwassers verhindern (Gewässerschutzverordnung, GSchV, SR 814.201, Anhang 4, Ziffer 123). Nicht zulässig ist dort die Versickerung von Abwasser (Anhang 4, Ziff. 222 Abs. 1 lit. c). Die Zone S 3 soll gewährleisten, dass bei unmittelbar drohenden Gefahren, zum Beispiel bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen, ausreichend Zeit und Raum für die erforderlichen Massnahmen zur Verfügung stehen (Anhang 4, Ziff. 124). Nicht zulässig ist dort die Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen über eine bewachsene Bodenschicht (Anhang 4, Ziff. 221).\nEs ist daher klar, dass die Strasse nicht wie geplant und projektiert ohne Entwässerung bzw. mit einer Entwässerung über die Schulter erstellt werden darf, jedenfalls nicht im untern Teilstück, wo sie entlang der Schutzzone S2 verläuft. Ob die Strasse vollständig entwässert werden muss, wie das zu geschehen hat und welche Schutzmassnahmen zu treffen sind, haben die zuständigen Fachstellen zu entscheiden und mittels entsprechenden Auflagen in der Bewilligung sicherzustellen.\n10. Die Beschwerde erweist sich daher im Hauptpunkt als unbegründet. Die Bewilligung kann für das eingereichte Projekt nicht erteilt werden. Gutzuheissen ist aber das Eventualbegehren. Die Sache ist zur Koordination mit dem Volkswirtschaftsdepartement (Rodungsbewilligung) und zur Bewilligung unter Auflagen (Amt für Umwelt, Gewässerschutzmassnahmen) an die Vorinstanz zurückzuweisen.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 7. Oktober 2009 (VWBES 2009.218)"}