{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2009-10-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2009-218_2009-10-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=105875&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=41&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "005a8ca8fea3f1e6e0542e171f06f528"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2009.218"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 07.10.2009 VWBES.2009.218"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 07.10.2009 VWBES.2009.218"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 07.10.2009 VWBES.2009.218"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bauen ausserhalb der Bauzone, Asphaltierung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:48", "Checksum": "8c4d5c5061d164cd98395120588709ee", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 07.10.2009 VWBES.2009.218\nRegeste:\nBauen ausserhalb der Bauzone, Asphaltierung\n\n\nIm Entscheid SOG 1992 Nr. 33 hat das Verwaltungsgericht den Ausbau eines Flurweges, welcher in der vollständigen Neukofferung und dem erstmaligen Erstellen eines HTM-Belages mit Randabschlüssen bestand, als Neubau bzw. als neubauähnlich qualifiziert. Ein solcher Ausbau ginge klar über eine teilweise Änderung hinaus. Der hier zu beurteilende Fall liegt aber anders. Die Waldstrasse wird weder neu gekoffert, noch mit Randabschlüssen versehen. Vielmehr sind nur eine Planierung und der Einbau eines Hartbelages auf einem Teilstück der Strasse projektiert, wobei die Linienführung und die Breite unverändert bleiben. Ab der Abzweigung «Fridau» gemessen ist die gemergelte Strasse auf die «Blüemlismatt» noch ca. 2 km lang, wie sich dem geografischen Informationssystem entnehmen lässt. Davon sollen 520 m oder das steilste obere Viertel mit einem Belag versehen werden. Zwar wird das Erscheinungsbild einer gemergelten Waldstrasse durch diese teilweise Asphaltierung verändert, doch geht jede teilweise Änderung einer Anlage immer über die blosse Erhaltung und Erneuerung hinaus. Gesamthaft gesehen wird die Identität der Strasse in Umfang, Erscheinung und Bestimmung durch die teilweise Asphaltierung aber im Wesentlichen gewahrt. Der Rahmen der Geringfügigkeit wird damit nicht gesprengt, es handelt sich dabei um eine teilweise Änderung im Sinne des Gesetzes.\nc) Die teilweise Änderung von Bauten und Anlagen darf ausserhalb der Bauzone nur bewilligt werden, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist. Massstab der «wichtigen Anliegen der Raumplanung» bilden in erster Linie die Ziele und Grundsätze des Raumplanungsgesetzes (Art. 1 und 3 RPG). Vorliegend steht der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen im Vordergrund (Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG). Dieses raumplanerische Ziel wird durch Art. 3 Abs. 2 RPG konkretisiert: Einerseits haben sich Bauten in die Landschaft einzuordnen (lit. b), andererseits sollen naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben (lit. d). Die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung – vorliegend namentlich die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes – ist durch Interessenabwägung zu ermitteln (SOG 1992 Nr. 34, S. 79; BGE 115 Ib 485).\nd) Nach Art. 4 WaG gilt jede dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden als Rodung. Eine Rodung im Rechtssinn kann vorliegen, selbst wenn keine Bäume oder Sträucher beseitigt werden, sondern bloss eine waldfremde Nutzung von Wald erfolgt. Nach Art. 5 Abs. 1 WaG sind Rodungen grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung gewichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen (Art. 5 WaG). Das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein und die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen. Ferner darf die Rodung nicht zu einer erheblichen Gefährdung der Umwelt führen und ist bei der Erteilung einer Rodungsbewilligung dem Natur- und Heimatschutz Rechnung zu tragen. Diese Voraussetzungen sind im Rahmen einer umfassenden, koordinierten Interessenabwägung zu prüfen, in der allen massgeblichen Belangen des Umweltschutzes und der Raumplanung Rechnung getragen wird.\nOb das Einbringen eines bituminösen Belags auf einem Teilstück der Strasse im vorliegenden Fall noch eine Rodungsbewilligung erfordert, erscheint fraglich. Weder an der Breite noch an der Linienführung der bestehenden Strasse wird etwas verändert. Als Rodung im Rechtssinn müsste wohl deren teilweise Umnutzung durch deren zumindest faktisch erfolgten Öffentlicherklärung vor Jahrzehnten (über 30 Jahren) gelten. Sie dient seit dieser Zeit nicht mehr vorwiegend der Forstwirtschaft. Es handelt sich faktisch um keine Waldstrasse mehr, sondern um eine Strasse im Wald, die wohl längst in den Erschliessungsplan der Gemeinde gehört hätte.\nDies kann letztlich aber offen bleiben. Die Kriterien für eine Rodungsbewilligung und eine Ausnahmebewilligung nach RPG sind weitgehend identisch. Rodungsbewilligungen für Strassen, die vorwiegend nichtforstlichen Zwecken dienen, sind möglich, wenn hierfür ein genügend wichtiges, das Walderhaltungsinteresse überwiegendes Bedürfnis spricht (Heribert Rausch/Arnold Marti/Alain Griffel: Umweltrecht, Zürich 2004, N 456). Die Forstbehörde hat denn auch im Mitwirkungsverfahren ihre Zustimmung zum Projekt erteilt.\nf) Die Interessenabwägung zeigt auf der einen Seite erhebliche Interessen der Gemeinde und der Strasseneigentümerin an einem geringeren Unterhaltsaufwand und einer Reduktion des Unfall- und Haftungsrisikos in diesem steilen Strassenstück (Steigung durchwegs über 10%, im obersten Abschnitt 15.3 %). In ihrem heutigen Zustand erfordert die Strasse dort eine regelmässige Säuberung der Querrinnen und vor allem nach jedem heftigeren Niederschlag und in jedem Frühjahr nach der Schneeschmelze ein Ausbessern der entstandenen Löcher und Furchen in der Fahrbahn. Das Ausbessern ist indes nur bedingt tauglich, da der Mergelbelag erfahrungsgemäss nicht in der ursprünglichen Kompaktheit wiederhergestellt werden kann, wenn nur Löcher oder Rinnen geflickt werden. Wenn gerade im steilen oberen Abschnitt die Strasse regelmässig erheblich beschädigt ist, entstehen dadurch Gefahren für die Benützer. Ein Abbremsen und Ausweichen ist auf einem teilweise losen und löchrigen Mergelbelag schwieriger als auf einem Asphaltbelag. Es kommt daher auch regelmässig zu Unfällen."}