{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2009-10-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2009-218_2009-10-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=105875&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=41&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "005a8ca8fea3f1e6e0542e171f06f528"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2009.218"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 07.10.2009 VWBES.2009.218"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 07.10.2009 VWBES.2009.218"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 07.10.2009 VWBES.2009.218"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bauen ausserhalb der Bauzone, Asphaltierung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:48", "Checksum": "8c4d5c5061d164cd98395120588709ee", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 07.10.2009 VWBES.2009.218\nRegeste:\nBauen ausserhalb der Bauzone, Asphaltierung\n\n\nDas Bundesgericht hat es abgelehnt, die Standortgebundenheit einer Strasse mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Baute zu rechtfertigen, welche selbst zonenfremd ist (BGE 1A.88/1999 vom 8. November 1999). Eine Asphaltierung einer Forststrasse einzig oder vorwiegend zur Erschliessung eines Bergrestaurants ist also grundsätzlich zonenfremd und nicht standortgebunden, sodass sie nicht nach Art. 24 RPG bewilligungsfähig ist.\n6.a) Im vorliegenden Fall soll allerdings keine neue Strasse gebaut, sondern eine seit 100 Jahren bestehende Naturstrasse teilweise geändert und in einem Abschnitt mit einem bituminösen Belag versehen werden. Die Strasse dient nach Auskunft am Augenschein seit sehr langer Zeit nicht nur der Forstwirtschaft, sondern als Zubringer zur «Blüemlismatt», die früher landwirtschaftlich genutzt wurde, seit beinahe 100 Jahren aber auch als Berggasthof genutzt wird.\nb) Die Strasse gilt nach Art. 2 Abs. 2 lit. b WaG rechtlich als Waldareal. Wald und Waldstrassen dürfen gemäss Art. 15 Abs. 1 WaG grundsätzlich nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden, wobei Ausnahmen für militärische oder andere öffentliche Aufgaben – insbesondere für Rettungen oder Bergungen oder für Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen – gelten (vgl. Art. 13 der Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald, WaV, SR 921.01). Nach Art. 15 Abs. 2 WaG können die Kantone zulassen, dass Waldstrassen zu weiteren Zwecken befahren werden dürfen, wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen (BGE 1A.198/2002 vom 21. August 2003). Nach § 7 des kantonalen Waldgesetzes (WaGSO, BGS 931.11) ist der Regierungsrat für die Bewilligung von entsprechenden Ausnahmen und den Vollzug zuständig. Er hat in § 20 der kantonalen Waldverordnung (WaVSO, BGS 931.12) geregelt, dass auch Personen, die landwirtschaftliche Liegenschaften bewirtschaften, deren zweckmässige Zufahrt über die betreffende Waldstrasse führt, berechtigt sind, diese Strasse mit Motorfahrzeugen zu befahren (lit. d).\nEine Öffnung von Forststrassen zu touristischen Zwecken bzw. als Zufahrt zu Berggasthöfen ist in der Verordnung nicht vorgesehen. Im Kanton Solothurn sind aber in der Praxis allgemein Strassen zu Berggasthöfen, auch wenn sie im Wald verlaufen oder durch den Wald führen, nicht mit Fahrverboten versehen. Es ist nach Auskunft des zuständigen Amtes für Wald, Jagd und Fischerei auch nicht vorgesehen, Strassen zu Gastwirtschaften künftig zu sperren. Vielmehr werden dort, wo Fahrverbote verfügt werden, die Zufahrten zu den Berggasthöfen explizit zugelassen, wie dies auch aus der «Information zur Signalisation des Fahrverbots für Motorfahrzeuge auf Waldstrassen» des Amtes für Wald, Jagd und Fischerei vom September 1997 bzw. Februar 2001 hervorgeht (publiziert auf der Homepage des Kantons Solothurn; www.so.ch/fileadmin/internet/vwd/vkfaa/ pdf/infosignalisation_2006.pdf). Auch wenn dies nicht in der Verordnung geregelt ist, ist diese Praxis zu beachten, ist sie doch auch als Ausfluss der Besitzstandsgarantie der seit Jahrzehnten von diesen Strassen erschlossenen Liegenschaften zu betrachten. Die fragliche Strasse ist also nicht eine reine Forststrasse, sondern hatte immer schon auch Erschliessungsfunktion für den Berggasthof auf der «Blüemlismatt». Es ist bei der Blüemlismattstrasse daher von einer bestehenden, seit mehr als 30 Jahren, seit Inkrafttretens des Verbots von Motorfahrzeugverkehr im Wald teilweise zonenwidrigen Anlage ausserhalb der Bauzone auszugehen. Zu prüfen ist deshalb, ob die Asphaltierung als bauliche Änderung einer bestehenden Anlage, die nicht mehr (vollständig) zonenkonform ist, bewilligungsfähig ist.\n7. Nach Art. 24c RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. In jedem Fall bleibt aber die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.\na) Als teilweise Änderung betrachtet das Bundesgericht neben Umbauten, Anbauten und Erweiterungen auch teilweise Zweckänderungen. Bei einer teilweisen Zweckänderung bleibt die Identität der Baute oder Anlage in Umfang, Erscheinung und Bestimmung in den wesentlichen Zügen gewahrt (BGE 118 Ib 499).\nDie Blüemlismattstrasse wurde vor Jahrzehnten, jedenfalls weit länger als 30 Jahren, in ihrer heutigen Ausgestaltung rechtmässig erstellt bzw. ausgebaut. Sie ist immer noch bestimmungsgemäss nutzbar und wird auch tatsächlich bestimmungsgemäss genutzt, einerseits für die Waldbewirtschaftung, anderseits als Zubringer zur «Blüemlismatt». Die Zubringerfunktion dient seit langer Zeit nur noch am Rande der landwirtschaftlichen Nutzung, da schon lange kein Landwirtschaftsbetrieb mehr besteht; zur Hauptsache dient sie seit Jahrzehnten dem Berggasthof. Diese damals erfolgte teilweise Zweckänderung als Zubringer zum Berggasthof steht daher heute auch unter dem Bestandesschutz.\nb) Mit der vorgesehenen Asphaltierung eines Teils der Strasse wird der Zweck der Strasse nochmals etwas in Richtung touristischer Erschliessung verschoben bzw. erweitert. Es ist daher neben der baulichen Änderung auch von einer (erneuten) teilweisen Zweckänderung auszugehen."}