{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2009-10-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2009-218_2009-10-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=105875&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=41&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "005a8ca8fea3f1e6e0542e171f06f528"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2009.218"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 07.10.2009 VWBES.2009.218"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 07.10.2009 VWBES.2009.218"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 07.10.2009 VWBES.2009.218"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bauen ausserhalb der Bauzone, Asphaltierung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:48", "Checksum": "8c4d5c5061d164cd98395120588709ee", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 07.10.2009 VWBES.2009.218\nRegeste:\nBauen ausserhalb der Bauzone, Asphaltierung\n\nSOG 2009 Nr. 19\nArt. 22 und 24 RPG, § 15 WaG. Teilausbau einer seit hundert Jahren bestehenden Waldstrasse, die zu einem Berggasthof führt. Schutz der Wanderwege und Quellschutz.\nSachverhalt:\nDie Baukommission Egerkingen hat dem Bau- und Justizdepartement am 2. April 2009 ein Baugesuch der Bürgergemeinde Egerkingen zum teilweisen Asphaltieren der Strasse auf die «Blüemlismatt» zur Prüfung eingereicht. Die Bürgergemeinde wurde abschlägig beschieden und verlangte anfangs Juni 2009 einen anfechtbaren Entscheid. Das Departement verfügte am 20. Juni 2009, die Zustimmung zum Baugesuch Nr. 34/706 für die Asphaltierung eines 520 m langen Teilstücks der Blüemlismattstrasse (Haselweg) auf Grundbuch Egerkingen Nr. 1 der Bürgergemeinde werde nicht erteilt. Das Verwaltungsgericht heisst die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut.\nAus den Erwägungen:\n2. Bauten und Anlagen dürfen nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. § 134 Planungs- und Baugesetz (PBG, BGS 711.1) schreibt vor, dass bei Bauten oder baulichen Anlagen, die überdies anderer raum- und umweltrechtlicher Bewilligungen bedürfen, in einem Leitverfahren die Stellungnahme aller betroffenen Stellen einzuholen und der Entscheid unter Abwägung aller Interessen zu fällen ist, wobei die anderen Bewilligungen vorbehalten bleiben.\nBauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzone bedürfen der Bewilligung durch das Bau- und Justizdepartement. Dieses entscheidet über die Zonenkonformität und die Ausnahmebewilligung (§ 38bis PBG). Handelt es sich um eine Baute oder Anlage im Wald, ist insbesondere das Bundesgesetz über den Wald (WaG, SR 921.0) zu beachten.\n3. Die «Blüemlismatt» und die Waldstrasse, über welche diese erschlossen ist, sind in keinem Nutzungsplan enthalten. Die «Blüemlismatt» liegt im Landwirtschaftgebiet, überlagert von der Juraschutzzone. Die Strasse ist vollständig im Wald, welcher ebenfalls von der Juraschutzzone erfasst ist. Die Ausnahmevorschrift von § 3 Abs. 2 lit. b der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61), dass nämlich für öffentliche Erschliessungsanlagen ein Baugesuch dann nicht notwendig ist, wenn die Ausführung der Anlage aus dem Nutzungsplan genügend klar hervorgeht (und eine Rodungsbewilligung vorliegt, wenn die Anlage im Wald verläuft), kann deshalb nicht Anwendung finden. Es liegt keine Bewilligung mittels Nutzungsplan vor.\n4. Im Wald zonenkonform und mit einer ordentlichen Baubewilligung nach Art. 22 RPG realisierbar sind einzig zur Bewirtschaftung des Waldes notwendige und ausschliesslich zu diesem Zweck vorgesehene Bauten und Anlagen. Die Blüemlismattstrasse dient nach den Aussagen der Beteiligten nebst der Forstwirtschaft in ganz geringem Ausmass der Landwirtschaft, vor allem aber dem Bergrestaurant und dem Wandertourismus. Da die umstrittene Zufahrtsstrasse mehreren Nutzungen dient, ist sie teils zonenkonform, teils zonenfremd. Es ist eine Gewichtung der Anteile für die Zonenfremdheit vorzunehmen (BGE 1A.256/2004 vom 31. August 2005). Wie die Aussagen der Beteiligten am Augenschein zeigten und unbestritten ist, geht es bei der geplanten Asphaltierung vor allem um die bessere und im Unterhaltsaufwand günstigere Erschliessung für den Berggasthof und den Wandertourismus. Für den Forstbetrieb und die landwirtschaftliche Nutzung wäre sie nicht nötig, wenn sie auch gelegentlich nützlich sein kann. Damit ist klar, dass die Zonenfremdheit überwiegt und eine ordentliche Baubewilligung nicht erteilt werden kann.\n5.a) Wird eine Strasse im Wald gebaut bzw. geändert, die überwiegend dem Tourismus oder anderen Zwecken dienen soll, bedarf sie einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, wenn der betroffene Boden nicht vorgängig unter Erteilung einer Rodungsbewilligung einer Nutzungszone zugewiesen worden ist (Art. 12 WaG). Art. 24 RPG setzt für eine Ausnahmebewilligung voraus, dass der Zweck der Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.\nb) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Baute oder Anlage dann als positiv standortgebunden im Sinne von Art. 24 lit. a RPG, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist. Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben. Generell ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen, um der Zersiedelung der Landschaft entgegenzuwirken (BGE 129 II 63). Die Standortgebundenheit einer Erschliessungsanlage kann nicht ohne den Zweck beurteilt werden, den sie erfüllen soll. Die für die Erschliessung von Feld und Wald ausserhalb der Bauzonen notwendigen Verkehrsanlagen sind grundsätzlich standortbedingt. Das gilt aber nur, wenn und soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Landwirtschaftsbetrieb oder zum Wald stehen und sie in ihrer konkreten Ausgestaltung für eine zweckmässige Bewirtschaftung des Bodens am vorgesehenen Standort notwendig und nicht überdimensioniert sind (BGE 1A.63/1998 vom 3. September 1998). Gleich wie für Wohnraum in einem Landwirtschaftsgebäude ausserhalb der Bauzone erforderlich ist, dass er zur Bewirtschaftung bzw. für die (vollzeitlich) landwirtschaftlich tätigen Personen tatsächlich notwendig ist, muss auch für die zur Bewirtschaftung von Feld und Wald notwendigen Erschliessungsanlagen feststehen, dass sie in der im Baugesuch verlangten Weise tatsächlich notwendig sind.\nAuf Grund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die teilweise Asphaltierung der Strasse für die Nutzung des Waldes und die geringe landwirtschaftliche Nebennutzung nicht notwendig ist."}