Insofern ergibt sich kein individueller Anspruch auf die planerische Sicherstellung oder eine Ausnahmebewilligung für einen Standplatz auf einem bestimmten Grundstück. Der für die beiden mobilen Wohnwagen vorgesehene Standplatz befindet sich in der Industriezone. Dieser ist aber nicht bewilligungsfähig, denn nach § 4 des Zonen-Reglements der Einwohnergemeinde L. in Verbindung mit § 33 PBG dürfen in dieser Zone nur betriebsnotwendige Wohnungen erstellt werden. Betreffend der Betriebsnotwendigkeit wird auf das bereits Ausgeführte verwiesen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juli 2009 (VWBES.2009.201)