b) Die Zonierung und deren Abgrenzung ist Sache der Einwohnergemeinden. Die Beantwortung der sich hier stellenden Ermessensfrage ist dem Gemeinderat zu belassen (Bernhard Waldmann / Peter Hänni: Kommentar RPG, Bern 2006, Art. 2 N 59). Keine Gemeinde ist gehalten, alle denkbaren Zonen auf ihrem Gebiet vorzusehen. So kann in der kommunalen Planung zum Beispiel auf eine reine Wohnzone oder eine Industriezone, aber auch auf einen Standplatz für Fahrende verzichtet werden. Insofern ergibt sich kein individueller Anspruch auf die planerische Sicherstellung oder eine Ausnahmebewilligung für einen Standplatz auf einem bestimmten Grundstück.