permet de voyager» (BGE 129 II 321 E. 3.2 S. 326). Gemäss Bundesgericht ist das Schaffen einer genügenden Anzahl von Standplätzen in den Kantonen zuerst einmal eine Bundesaufgabe. Da die Schweizer Fahrenden eine Bevölkerungsgruppe unseres Landes bilden und das eidgenössische Raumplanungsgesetz im Rahmen der «Planungsgrundsätze» vorschreibt, Siedlungen seien nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und zu begrenzen, bedeutet dies, dass auch die Bedürfnisse der schweizerischen Fahrenden abzudecken sind. Dazu bedarf es jedoch eines Sondernutzungsplans. Es ist Sache der Kantone und nicht der Gemeinden, einen geeigneten Ort zu finden und das entsprechende Verfahren in Gang zu setzten.