Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb während dessen Abwesenheit keine Notwendigkeit besteht, allfälligen Vandalismus und insbesondere die Entsorgung von Abfällen abzuwehren. Die Betriebsnotwendigkeit des Aufstellens der zwei mobilen Wohnwagen in der Industriezone ist somit nicht ersichtlich. (...) 5.a) Die Beschwerdeführerin beruft sich auf BGE 129 II 321. Danach umschreibt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die traditionelle Lebensweise «des Tsiganes» als «la vie dans une habitation mobile qui permet de voyager» (BGE 129 II 321 E. 3.2 S. 326).