Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Wohnnutzung nur für die Wintermonate und die Sommerferien vorsieht und als notwendig erachtet, lässt Zweifel an der Notwendigkeit bzw. Unerlässlichkeit auf dem Betriebsgelände zu wohnen aufkommen. Wie die Beschwerdeführerin zwar anführt, sei in der übrigen Zeit die Entwendungsgefahr gebannt, da der Betriebsinhaber mit seiner mobilen Werkstatt auf Reisen sei und somit sein Eigentum jeweils dabei habe. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb während dessen Abwesenheit keine Notwendigkeit besteht, allfälligen Vandalismus und insbesondere die Entsorgung von Abfällen abzuwehren.