Insbesondere wenn man bedenkt, dass es sich um ein gewöhnliches Handwerks-Warenlager mit Werkstatt handelt. Bereits einfache aber wirkungsvolle Massnahmen wie Umzäunung des Grundstückes können diese Einwirkungen abwehren, zumal während der Nachtruhe, trotz Präsenz auf dem Grundstück, nicht davon ausgegangen werden kann, dass sämtliche Einwirkungen von aussen festgestellt bzw. verhindert werden können. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Wohnnutzung nur für die Wintermonate und die Sommerferien vorsieht und als notwendig erachtet, lässt Zweifel an der Notwendigkeit bzw. Unerlässlichkeit auf dem Betriebsgelände zu wohnen aufkommen.