Die Betriebsnotwendigkeit ergibt sich daraus, dass aufgrund ständiger Aufsicht die Bereitschaft und Sicherheit des Betriebes gewährleitstet wird, indem die Betriebseinrichtungen kontrolliert und gewartet, Schäden und Störungen beim Betriebsablauf vermieden werden. Die Überwachung des Grundstückes gegen Einwirkungen wie Diebstahl, Vandalismus und Deponie von Abfällen erfordert keine Wohnpräsenz auf dem Betriebsgelände. Insbesondere wenn man bedenkt, dass es sich um ein gewöhnliches Handwerks-Warenlager mit Werkstatt handelt.