Es müssen sich im Einzelfall ausnahmsweise aus der Art des Betriebes ausreichende Gründe für eine Wohnbewilligung ergeben, die schwerer wiegen als die privaten und öffentlichen Interessen sowohl an der ungehinderten industriellen Entfaltung als auch am Schutz vor einer industriell bedingten Umweltbelastung. Die Betriebsnotwendigkeit ergibt sich daraus, dass aufgrund ständiger Aufsicht die Bereitschaft und Sicherheit des Betriebes gewährleitstet wird, indem die Betriebseinrichtungen kontrolliert und gewartet, Schäden und Störungen beim Betriebsablauf vermieden werden.