Unerheblich ist, ob in einem Gebäude oder in einem mobilen Wohnwagen gewohnt wird, da der mit dem Wohnen zusammenhängende Anspruch auf Schutz vor lästigen Immissionen der Nutzung der Industriezone entgegensteht. Von diesem Grundsatz darf nur abgewichen werden, wenn die Wohnung «betrieblich» an den fraglichen Standort gebunden ist. Im vorliegenden Fall stellt sich also die Frage, ob die in § 33 PBG geforderte Betriebsnotwendigkeit für die mobilen Wohnwagen gegeben ist.