Sie sollen vor künftig möglichen Einflussnahmen durch geschädigte oder belästigte Nachbarn bewahrt werden. Auch die öffentlichen Interessen an der Schaffung und Erhaltung der räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft und der rationellen Verwendung der Infrastruktur wirken in gleicher Richtung (Art. 1 Abs. 2 lit. b und Art. 3 Abs. 3 lit. d RPG). Dies bedingt, dass Wohnungen grundsätzlich aus diesen Zonen ferngehalten werden. Unerheblich ist, ob in einem Gebäude oder in einem mobilen Wohnwagen gewohnt wird, da der mit dem Wohnen zusammenhängende Anspruch auf Schutz vor lästigen Immissionen der Nutzung der Industriezone entgegensteht.