Dieses Prinzip dient der Schaffung von Wohnsiedlungen und deren Erhaltung und entspricht dem Grundsatz, die Siedlungen nach den Bevölkerungsbedürfnissen zu gestalten. Damit dient das Funktionstrennungsprinzip insbesondere dazu, Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen zu verschonen (Art. 1 Abs. 2 lit. b und Art. 3 Abs. 3 lit. b Raumplanungsgesetz [RPG, SR 700]). Sowohl das Bau- und Planungsrecht des Kantons Solothurn als auch der Zonenplan von L. (§ 2 und 4 Zonen-Reglement) werden von diesem Prinzip beherrscht. Danach ist es die Regel, dass in der Industriezone bloss industrielle Bauten zugelassen werden.