Somit wurde mit dem Schreiben der Baukommission L. vom 23. Januar 2009 bei der Beschwerdeführerin keine Hoffnung erweckt, dass ihrem Gesuch stattgegeben werde. Sie hätte zudem auch nicht annehmen dürfen, dass die Sache bereits entschieden sei. Das Schreiben der Baukommission hat informativen Charakter über die für die Gesuchsbeurteilung noch benötigten Unterlagen. 3. Nach § 33 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) sind in der Industriezone nur Industriebetriebe und betriebsnotwendige Wohnungen zulässig. Das Erfordernis der Bindung der Wohnung an den Betriebsstandort drückt die räumliche Ordnungsvorstellung aus, Wohn- und Arbeitsstätten relativ streng voneinander zu trennen.