Die Baukommission bringt klar zum Ausdruck, dass sie sich bezüglich Beurteilung des Vorhabens betreffend Zonenkonformität nicht festlegen kann, da sich die Nutzungsart und der Standort der vorgesehenen Bauten aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen nicht erkennen lassen. Sie hat darauf hingewiesen, dass die offenen Fragen noch geklärt und zusätzliche Angaben nachgereicht werden müssen, welche die effektive Bauabsicht der Beschwerdeführerin aufzeigen. Somit wurde mit dem Schreiben der Baukommission L. vom 23. Januar 2009 bei der Beschwerdeführerin keine Hoffnung erweckt, dass ihrem Gesuch stattgegeben werde.