Gemäss Schreiben der Baukommission L. hat diese das Baugesuch an der Sitzung vom 21. Januar 2009 im Sinne einer Voranfrage behandelt. Die Baukommission hat dabei festgestellt, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen eine allfällige Bewilligung und die Beurteilung der Zonenkonformität des Vorhabens nicht möglich sei. Die Baukommission bringt klar zum Ausdruck, dass sie sich bezüglich Beurteilung des Vorhabens betreffend Zonenkonformität nicht festlegen kann, da sich die Nutzungsart und der Standort der vorgesehenen Bauten aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen nicht erkennen lassen.