Dem Sohn des Inhabers der W. AG sollte das Projekt ermöglichen, das Grundstück als Lager- und Werkstattgelände und als Abstellplatz für zwei mobile Wohnwagen zu nutzen. Bei der Baukommission gingen gegen dieses Projekt mehrere Einsprachen ein, auf welche diese wegen mangelnder Legitimation nicht eintrat. Die Baukommission bewilligte sämtliche der Ausübung eines Gewerbes dienende Anlagen und baulichen Massnahmen (mobile Werkstatt, WC-Container, Werkleitungen, Parkplätze und Umgebungsgestaltung). Der Standplatz für die zwei mobilen Wohnwagen wurde nicht bewilligt. Eine dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde der W. AG wies das Bau- und Justizdepartement ab.