{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2009-07-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2009-201_2009-07-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=105382&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=3&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f5180aa66a92824e1b099f06579960c8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2009.201"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 29.07.2009 VWBES.2009.201"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 29.07.2009 VWBES.2009.201"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 29.07.2009 VWBES.2009.201"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung, Standort Wohnwagen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:10", "Checksum": "d5cd276125426ffc1e8c29c24fc54693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 29.07.2009 VWBES.2009.201\nRegeste:\nBaubewilligung, Standort Wohnwagen\n\nSOG 2009 Nr. 18\nArt. 2 RPG, § 33 PBG. Voranfrage im Baurecht: Keine Bindung der Baubehörde bei ungenügenden Gesuchsunterlagen. Wohnwagen für Fahrende sind in der Industriezone nicht zonenkonform. Keine Gemeinde ist gehalten, alle rechtlich möglichen Zonen auf ihrem Gebiet auch vorzusehen.\nSachverhalt:\nDie W. AG reichte ein Baugesuch für Einrichtungen zur Nutzung eines Grundstücks in der Industriezone der Gemeinde L. ein. Dem Sohn des Inhabers der W. AG sollte das Projekt ermöglichen, das Grundstück als Lager- und Werkstattgelände und als Abstellplatz für zwei mobile Wohnwagen zu nutzen. Bei der Baukommission gingen gegen dieses Projekt mehrere Einsprachen ein, auf welche diese wegen mangelnder Legitimation nicht eintrat. Die Baukommission bewilligte sämtliche der Ausübung eines Gewerbes dienende Anlagen und baulichen Massnahmen (mobile Werkstatt, WC-Container, Werkleitungen, Parkplätze und Umgebungsgestaltung). Der Standplatz für die zwei mobilen Wohnwagen wurde nicht bewilligt. Eine dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde der W. AG wies das Bau- und Justizdepartement ab. Das Verwaltungsgericht weist die bei ihm erhobene Beschwerde ebenfalls ab.\nAus den Erwägungen:\n2.b) (...)\ncc) Nach § 4 des Bau-Reglements vom 14. Juni 1999 der Einwohnergemeinde L. kann der Bauherr die Baukommission in Form einer Voranfrage um eine Stellungnahme ersuchen, wenn er vor der Ausarbeitung eines Projektes gewisse grundsätzliche Fragen der Baumöglichkeit abklären möchte. Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin Gebrauch. Gemäss Schreiben der Baukommission L. hat diese das Baugesuch an der Sitzung vom 21. Januar 2009 im Sinne einer Voranfrage behandelt. Die Baukommission hat dabei festgestellt, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen eine allfällige Bewilligung und die Beurteilung der Zonenkonformität des Vorhabens nicht möglich sei. Die Baukommission bringt klar zum Ausdruck, dass sie sich bezüglich Beurteilung des Vorhabens betreffend Zonenkonformität nicht festlegen kann, da sich die Nutzungsart und der Standort der vorgesehenen Bauten aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen nicht erkennen lassen. Sie hat darauf hingewiesen, dass die offenen Fragen noch geklärt und zusätzliche Angaben nachgereicht werden müssen, welche die effektive Bauabsicht der Beschwerdeführerin aufzeigen. Somit wurde mit dem Schreiben der Baukommission L. vom 23. Januar 2009 bei der Beschwerdeführerin keine Hoffnung erweckt, dass ihrem Gesuch stattgegeben werde. Sie hätte zudem auch nicht annehmen dürfen, dass die Sache bereits entschieden sei. Das Schreiben der Baukommission hat informativen Charakter über die für die Gesuchsbeurteilung noch benötigten Unterlagen."}