Der kantonale Gesetzgeber hat denn auch bewusst nicht nur Entscheide über die Schulkreisbildung durch den Regierungsrat (§ 50 Abs. 2 Ziff. 6 GO), sondern auch Genehmigungsentscheide über Zusammenschlüsse von Schulen mit Nachbargemeinden oder über die Schulführung durch eine Nachbargemeinde (nach §§ 41 ff. Volksschulgesetz (VSG, BGS 413.111), also genau solche Standortentscheide, von der gerichtlichen Überprüfung ausgenommen (§ 50 Abs. 4 GO), weil bei solchen Entscheiden politische Erwägungen im Vordergrund stünden (Botschaft Ziff. 6.4 S. 24).