habe, und es könnte nicht auf diesem Weg eine vertragliche Vereinbarung mit einer Nachbargemeinde verlangt und durchgesetzt werden. Es stünde auf kantonaler Ebene wie auf Bundesebene ausser Diskussion, dass solche Standortentscheide politische Entscheide sind, die nicht von Einzelnen im gerichtlichen Rechtsmittelverfahren angefochten werden können mit dem Argument, der Standort einer Hochschule oder eines Betriebes sei zu peripher im Kanton oder in der Schweiz. Der kantonale Gesetzgeber hat denn auch bewusst nicht nur Entscheide über die Schulkreisbildung durch den Regierungsrat (§ 50 Abs. 2 Ziff.