86 Abs. 3 BGG zu betrachten. Er erging von der kommunalen Exekutive in einem politischen Prozess, in welchem alle interessierten Gemeindemitglieder in einem Anhörungsverfahren Gelegenheit hatten, ihre Standpunkte einzubringen. Er stellt einen Grundsatzentscheid dar, in welchem noch nicht konkret für bestimmte Kinder ein Schulweg festgelegt wird. Vielmehr legt er nur fest, welche Schulorte grundsätzlich für die Kinder von Biberist zur Verfügung stehen sollen, wobei die Ausnahmen noch zu definieren seien. Es handelt sich also im Grunde um einen Standortentscheid für eine gemeindeeigene Institution. Der Entscheid kann unter anderem erhebliche Auswirkungen auf die Gemeindefinanzen haben;