Dieses Konzept bzw. seine konkrete Umsetzung in der kantonalen Gesetzgebung nimmt Rücksicht auf die Gewaltenteilung und die demokratischen Mitwirkungsrechte, was dem Sinn von Art. 29a BV und der Ausnahmeregelung von Art. 86 Abs. 3 BGG entspricht. Es ist mit dem Vorbehalt von § 49 Abs. 4 GO und den entsprechenden Bestimmungen von §§ 199 und 200 GG insbesondere auch auf der kommunalen Ebene adäquat umgesetzt. i) Der angefochtene Entscheid des Gemeinderates Biberist ist nach diesen Überlegungen als Entscheid von vorwiegend politischem Charakter im Sinne von Art. 86 Abs. 3 BGG zu betrachten.