Bei Entscheiden der Exekutive wurde die verwaltungsgerichtliche Kontrolle unterschiedlich geregelt. Die Fälle, wo der Regierungsrat als Beschwerdeinstanz im Verwaltungsverfahren handelt, wurden erheblich eingeschränkt, die Kompetenz grundsätzlich an das zuständige Departement übertragen und der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterstellt (Änderung von §§ 49 und 50 GO, Abschaffung des Ausnahmekatalogs, Einführung der generellen Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Anpassungen im Schul- und Gemeindebereich, bei den politischen Rechten, im Ausländerrecht, bei Militär und Zivilschutz; vgl. Botschaft Kurzfassung S. 3 und Details Ziff.