Der Kanton hat sich bei der Gestaltung seiner Rechtsordnung unter Beachtung der bundesrechtlichen Schranken an dieses Konzept angelehnt und Entscheide des Parlaments, die ja praktisch immer politische Entscheide sind, nur dort der innerkantonalen richterlichen Kontrolle unterstellt, wo dies vom übergeordneten Recht zwingend geboten ist (§ 50 Abs. 1 GO). Bei Entscheiden der Exekutive wurde die verwaltungsgerichtliche Kontrolle unterschiedlich geregelt.