a und b VGG lediglich einige wenige Gegenausnahmen vorgesehen, in welchen Entscheide der Exekutive doch beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind. Es sind dies alles Entscheide, die Arbeitsverhältnisse des Bundespersonals oder in Anstalten oder Organisationen des Bundes betreffen. Der Kanton hat sich bei der Gestaltung seiner Rechtsordnung unter Beachtung der bundesrechtlichen Schranken an dieses Konzept angelehnt und Entscheide des Parlaments, die ja praktisch immer politische Entscheide sind, nur dort der innerkantonalen richterlichen Kontrolle unterstellt, wo dies vom übergeordneten Recht zwingend geboten ist (§ 50 Abs. 1 GO).