f GG. Er war sich auch bewusst, dass im Bereich des Schulrechts der Gerichtszugang erweitert werden musste, insbesondere z.B. Entscheide über Dispensationsgesuche und Schulhauszuteilungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu unterstellen waren, und hat dies mit einer entsprechenden Änderung des Volksschulgesetzes getan (Botschaft Ziff. 3.3.2.3 e S. 15 f. und 31). Dabei wurden wie im Gemeindegesetz bestimmte Entscheide dem Regierungsrat als Beschwerdeinstanz zugewiesen. Beispielsweise Genehmigungsentscheide über Schulräumlichkeiten, weil diese aufsichtsrechtlicher Natur und diese Entscheide der Verwaltungsgerichtsbarkeit in § 50 Abs. 2 Ziff. 3 GO ausdrücklich entzogen seien.