3.2.2 S. 11). Er gelangte zur Auffassung, dass im Gemeinderecht auf Grund der in den letzten Jahren in der Praxis gewonnenen Erfahrung nur wenige Entscheide, die nicht früher schon (gemäss § 200 aGG) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterstanden, zusätzlich dieser zu unterstellen wären, weil damit direkt in die Rechtsstellung einer Person eingegriffen würde, und schuf dafür die zusätzliche Bestimmung von § 200 Abs. 1 lit. f